28. März 2024
Wenn Eheleute getrennt in einer gemeinsamen Ehewohnung leben, dürfen sie nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt weiterhin eine freundschaftliche Beziehung zueinander pflegen. Das OLG hat anerkannt, dass die Ehepartner gemeinsame Mahlzeiten und den Einkauf und andere Erledigungen für den anderen vornehmen dürfen. Dies darf nicht in besonderer Intensität oder Regelmäßigkeit sondern insgesamt eher unwesentlich für das Zusammenleben der Ehegatten sein. Ein freundschaftlicher Umgang der Eheleute in der Trennung gilt umso mehr, wenn gemeinsame Kinder im Haushalt leben. Ausreichend für die Annahme eines Getrenntlebens der Ehegatten ist ein „nach außen erkennbares getrenntes Wohnen und Schlafen.“
Neue Rechtsprechung OLG Frankfurt vom 28.03.2024, Az.: 1 UF 160/23