12. Juli 2019
Auch wenn die Ehepartner während der Ehe nicht in einer Wohnung zusammengelebt und gewirtschaftet haben, kann die/der Unterhaltsberechtigte einen Anspruch auf Trennungsunterhalt haben. In dem vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu entscheidenden Fall lebte ein Ehepartner in Frankfurt, der andere in Paris. Die Ehepartner haben sich regelmäßig an den Wochenenden besucht und dort übernachtet.
Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gem. § 1361 BGB entsteht nicht dadurch, dass sich die „Beteiligten eine Zeit lang wirtschaftlich aufeinander eingestellt haben,“ sondern durch das Eingehen der Ehe und dem Trennungsbegehren eines Ehepartners im Sinne von § 1567 Abs. 1 BGB, mit dem er eine Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft ablehnt.
Beschluss des OLG Frankfurt vom 12.07.2019, Az.: 4 UF 123/19